Satzung

des Fördervereines Dorfmuseum und Dorfchronik

§ 1

Der Verein zur Förderung des Kulturgutes in der Gemeinde Rantrum gibt sich den Namen ,,Förderverein Dorfmuseum und Dorfchronik Rantrum".

Ziel des Vereines ist die Pflege des Kulturgutes und des gemeindeeigenen Materials aus der Dorfgeschichte. Er verfolgt mit seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes, Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und unterstützt die kulturelle Arbeit in der Gemeinde. Neben der Ausbildung von Erwachsenen in der Geschichte des Dorfes ist es Zweck des Vereines junge Menschen in der Kultur des Ortes weiterzubilden und für spätere Generationen Brauchtum, die niederdeutsche Sprache und Lebensgewohnheiten zu bewahren, sowie das Dorfmuseum aufzubauen und ständig durch Literatur, Gerätschaften und erhaltenswerte Materialien zu ergänzen. Ziel des Vereines ist es weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zahlungskräftige Mitglieder zu gewinnen und Finanzmittel zum Bau und Ausbau des Dorfmuseums einzuwerben. Im Rahmen der Chronikarbeit arbeitet der Verein mit dem hiesigen Ortskulturring eng zusammen. Der Gemeindevertretung des Ortes ist auf Wunsch über die Arbeit zu berichten. Der Verein hat seinen Sitz in Rantrum.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Eine Auflösung des Vereines kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder im Rahmen der Jahreshauptversammlung erfolgen. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung des Vereines verpflichtet sich die Gemeinde Rantrum, im Rahmen der Ausschußarbeit die Arbeit im Sinne des Fördervereines fortzusetzen. Evtl. vorhandene Finanzmittel fließen dem Gemeindehaushalt zur Fortführung der Museumsarbeit zu Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 6

1. Der Verein wird durch einen Vorstand geführt. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Dem    Vorsitzenden, der Vorsitzenden
Dem stellv. Vorsitzenden, der stellv. Vorsitzenden
Dem Kassenwart / Kassenwartin
Dem Schriftführer / Schriftführerin
Zwei Beisitzern / Beisitzerinnen

Je ein von der Gemeindevertretung / dem Ortskulturring gewählte Beisitzer/ in
Dem Museumswart / Museumswartin


Der Vorstand wird alle zwei Jahre in geheimer Wahl auf Vorschlag der Versammlung gewählt. Im Rahmen der Gründungsversammlung werden der Vorsitzende, der Kassenwart, ein Beisitzer und der Museumswart auf zwei, stellv. Vorsitzende, ein weiterer Beistzer und Schriftführer auf zunächst ein Jahr gewählt, damit die Wahlen künftig alle zwei Jahre im Wechsel durchgeführt werden können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird diese Position auf der folgenden Jahreshauptversammlung für den Rest der Amtsperiode des gesamten Vorstandes neu gewählt. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung wählt im o.a. Wechsel ebenfalls zwei Kassenprüfer, die jährlich einen Kassenprüfungsbericht im Rahmen der Jahreshauptversammlung abzugeben haben. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Entlastung des Vorstandes hat jährlich zu erfolgen.

2. Der Vorstand hat jährlich alle Mitglieder mit schriftlicher Einladung im 1. Quartal eines Jahres zu einer Jahreshauptversammlung einzuladen. Zusätzlich findet einmal jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die bis zum Tage der Versammlung ihren Beitrag entrichtet haben. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. 1 der Vorsitzende hat zu jeder Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal einzuberufen. Jugendliche erhalten mit Beginn des 16. Lebensjahres zu den Versammlungen volles Stimmrecht. Sie können mit Beginn des 18. Lebensjahres Vorstandsposten übernehmen. Vorstandssitzungen sind nur mit mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig.

§ 7

Ziel des Vereines ist es die Gemeinde Rantrum bei der Einrichtung eines Dorfmuseum und der Erarbeitung der Dorfchronik zu unterstützen, das Museum zu betreiben und mit Hilfe der Dorfgemeinschaft der Nachwelt zu erhalten. Der Verein hat weiterhin die Erarbeitung einer Dorfchronik in die Wege zu leiten und für die Verbreitung des Inhaltes im Dorf zu sorgen. Die evtl. zu erzielenden Einnahmen sind für die Ausstattung des Dorfmuseums und für die Erarbeitung der Dorfchronik zu verwenden.

§ 8

Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mindestbeitragshöhe wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich, den Beitrag regelmäßig zu bezahlen. Die Art der Zahlung wird durch die Kassenwartin / dem  Kassenwart der Versammlung vorgeschlagen und beschlossen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung sowie vereinschädigendes Verhaften festgestellt hat. Ein Ausschluß muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 9

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21 .Februar 1994 beschlossen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder im Rahmen einer Jahreshauptversammlung erfolgen. Eine Eintragung in das Vereinsregister wird angestrebt.

Hans-Jürgen Becker Vorsitzender

Willy Heegardt stellv. Vorsitzender

Kirsten Hansen-Ruppenthal Beisitzerin